STATUTEN

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des Vereins Ottos Plattenbau

mit Sitz in Zürich ZH

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen „Ottos Plattenbau“ besteht mit Sitz in Zürich ZH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt die Umsetzung eigener Musikprojekte, die Unterstützung von Musikprojekten Dritter (z. B. durch Zurverfügungstellen von Tonaufnahme-Infrastruk- tur) sowie die Organisation von Veranstaltungen, bei denen Musik dargeboten wird. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus: • Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vor- standes festgesetzt werden • Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen • Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juris- tische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vor- stand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, im Zweifelsfalle ist für die Aufnahme die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder erforderlich.

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, aus- schliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wobei mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dem Ausschluss zustimmen müssen. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversamm- lung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen auch bei Tod und bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

Artikel 6 – Organe des Vereins

tel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einberufung hat wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

Artikel 7 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
  3. Abnahme der Vereinsrechnung;
  4. Déchargeerteilung an den Vorstand;
  5. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
  6. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
  7. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  9. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden;
  10. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die mindestens 5 Tage vor der Ver- sammlung schriftlich eingegeben wurden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente, kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen, kann für die Er- reichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a. Präsidium
b. Finanzen
c. Aktuariat

Ämterkumulation ist möglich. Es müssen aber stets zwei Vorstandsmitglieder mit dem Ressort Finanzen betraut sein (Kassiere/Kassierinnen). Vorstandsmitglieder ohne spe- zifisches Amt sind Beisitzende. Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der An- zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmit- glied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig; er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Artikel 8 – Einberufung der VereinsversammlungArtikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünf-Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift der beiden Kassiere/Kassierinnen verpflichtet. Diese können bei Bedarf einem anderen Vorstandsmitglied eine entsprechende Vollmacht erteilen, die auf bestimmte Geschäfte beschränkt sein kann. Die Vollmacht kann das bevollmäch- tigte Mitglied auch zur Einzelunterschrift berechtigen, sofern sie von beiden Kassieren/ Kassierinnen gemeinsam ausgestellt wird.

Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversamm- lung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit Zweidrittelmehrheit, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll abzufassen und allen Vereinsmitglie- dern zuzustellen. Die Organe des Vereins sind:

Artikel 10 – Der Vorstand

a. die Vereinsversammlung
b. der VorstandDer Vorstand besteht mindestens aus zwei Personen. Er wird durch die Vereinsversammlung gewählt.

Artikel 12 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönli- che Haftung der Vereinsmitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 13 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Ver- einsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlos- sen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen ernennt. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Or- ganisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Artikel 14 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 22. März 2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.